Eltern, die ein Bussgeld zahlen sollen, weil sie ihre schulpflichtigen Kinder nicht gegen Masern haben impfen lassen, dürfen aufatmen. So hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass ein solches Bussgeldverfahren auf Eis gelegt werden müsse, bis das Bundesverfassungsgericht zu § 20 IfSG endgültig entschieden hat, ob es für Schulkinder eine Masernimpfpflicht gibt (Az: NZS 2 ORbs 7/24; 2203 Js 27474/23).
Darüber berichten die Anwältin Ellen Rohring und Masern-Impfblocker.de. Rohring:
«In Bezug auf die Masern-Bussgeldverfahren gab es leider bis jetzt noch keine obergerichtliche Hinweise. Die Rechtsprechung zu diesen Verfahren ist noch uneinheitlich.
Ein aktuelles Problem besteht darin, dass das Bundesverfassungsgericht noch keinen massgeblichen Beschluss bezüglich der Masernimpfpflicht für Schulkinder gefällt hat. Da bereits für Vorschulkinder entschieden wurde, dass die Masernimpfung ‹freiwillig› ist, deutet Vieles darauf hin, dass die Bussgeldbescheide möglicherweise rechtswidrig sind und aufgehoben werden müssen.»
Normalerweise sei es selbsterklärend, so Rohring, dass Busgelder im Zusammenhang mit einer ‹freiwilligen› Impfung nicht verhängt werden dürften. Vor diesem Hintergrund habe das Oberlandesgericht Celle erfreulicherweise am 15. Februar die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit folgenden Worten ‹ausgesetzt›:
«... wird die Entscheidung über den Zulassungsantrag wegen der Vorgreiflichkeit der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Regelungen zur Nachweispflicht für die in Einrichtungen i.S. von § 33 Abs. 3 ISG betreuten schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen in § 20 Abs. 1 Nr. 12 S. 1 IfSG zunächst zurückgestellt.»
Übersetzt heisse dies, so Masern-Impfblocker.de, dass Bussgeldverfahren auf Eis gelegt würden, bis das Bundesverfassungsgericht zu § 20 IfSG endgültig entschieden hat, ob es für Schulkinder eine Impfpflicht gibt. Und weiter:
«Ohne Impfpflicht gibt es keinen Vorwurf, dass der Impfnachweis gefehlt hat und nicht vorgelegt worden ist. Ohne Vorwurf kein Bußgeld. Ein Bußgeld für eine rechtlich erlaubte Entscheidung - hier gegen die Masern-Impfung - wäre pure Willkür. Genau genommen durfte das OLG Celle gar nicht anders verfahren.»
Zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als zuständiges Oberverwaltungsgericht bereits zweimal entschieden habe, dass es keine Impfpflicht gebe, und zwar mit seinen Beschlüssen vom 21. September 2023 und vom 15. Januar 2024 (Transition News berichtete). «Das muss in Bussgeldverfahren beachtet werden, wie das OLG Celle völlig zutreffend erkannt hat», so Masern-Impfblocker.de.
Amts- und Oberlandesgerichte seien nur für Masern-Bussgeldverfahren zuständig. Nicht zuständig seien sie für die Frage, ob § 20 IfSG eine Impfpflicht enthält. Dieses kleine juristische Detail sei ausschlaggebend!
Masern-Impfblocker.de und Rohring machen auch darauf aufmerksam, dass es sehr wichtig sei, dass Betroffene die Aussetzung des Bussgeldverfahrens beantragten. Dafür müssen man den Schriftsatz des OLG Celle in im Rahmen des Bussgeldverfahren vorlegen. Rohring:
«Laden Sie sich das Schreiben herunter und beantragen Sie die Aussetzung des Verfahrens bei der Bussgeldbehörde, dem Amtsgericht oder dem OLG, je nach Verfahrensstand.»