Verbotssignale rund mit rotem
Rand
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1.
Verbotssignal: Allgemeines Fahrverbot in
beiden Richtungen (Art. 18)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_201/allgemeines-fahrverbot-in-beiden-richtungen-(art.-18)
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2.
Verbotssignal: Verbotene Fahrtrichtung /
Einfahrt verboten (Art. 18)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_202/einfahrt-verboten-(art.-18)
Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt
an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge
verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung
jedoch gestattet ist. Am andern Ende der
Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse»
(4.08).
Das Signal «Einfahrt verboten» gilt nicht für
Handwagen von höchstens einem Meter Breite,
Kinderwagen, Invalidenfahrstühle, geschobene
Fahrräder sowie für Motorfahrräder und
zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem
Motor geschoben werden.
Die Behörde kann Ausnahmen vom Signal
«Einfahrt verboten» bewilligen, namentlich für
Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrräder und
Motorfahrräder, wenn aufgrund der örtlichen
Situation keine Nachteile für die Sicherheit
aller Strassenbenützer zu erwarten sind.
Ausnahmen vom Signal sind auf beigefügter
Zusatztafel durch entsprechende
Fahrzeugsymbole oder Aufschriften angezeigt. |

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3.
Verbotssignal: Verbot für Motorwagen: Autos,
Lastwagen, Autobus, Moto mit Seitenwagen
(Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_203/verbot-fur-motorwagen-(art.-19)
Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für
alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen
Motorräder mit Seitenwagen.
Ergänzung: Als "Auto" gilt ein Fahrzeug bis
3,5 Tonnen.
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4.
Verbotssignal: Verbot für Motorräder: Motos,
Vespas (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_204/verbot-fur-motorrader-(art.-19)
Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für
alle Motorräder.
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5.
Verbotssignal: Veloverbot=Verbot für
Fahrräder / Velos UND Mofas / Motorfahrräder
(Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_205/verbot-fur-fahrrader-und-motorfahrrader-(art.-19)
Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrrädern»
(2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und
Motorfahrrädern. |

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6.
Verbotssignal: Verbot für Motorfahrräder /
Mofa (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_206/verbot-fur-motorfahrrader-(art.-19)
Das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06)
untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei
laufendem Motor. |

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7.
Verbotssignal: Verbot für Lastwagen (Art.
19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_207/verbot-fur-lastwagen-(art.-19)
Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für
alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.
Ergänzung: Ein Lastwagen ist ein Fahrzeug von
über 3,5 Tonnen.
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8.
Verbotssignal: Verbot für Gesellschaftswagen
/ Autobusse (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_208/verbot-fur-gesellschaftswagen-(art.-19)
Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08)
gilt für alle Gesellschaftswagen, deren
Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis 3,5
Tonnen übersteigt. |

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9.
Verbotssignal: Verbot für Anhänger mit 1
oder 2 Achsen (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_209/verbot-fur-anhanger-(art.-19)
Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle
Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen
landwirtschaftliche Anhänger. Gewichtsangaben
auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass
Anhänger, deren Gesamtgewicht nach
Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht
übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |

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10.
Verbotssignal: Verbot für Anhänger mit
Ausnahme von Sattel- und Einachsanhänger
(Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_209-1/verbot-fur-anhanger-mit-ausnahme-von-sattel-und-einachsanhanger-(art.-19)
Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von
Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1)
gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger,
ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.
Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel
bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht
nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht
nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |

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11.
Verbotssignal: Verbot für Fahrzeuge mit
gefährlicher Ladung (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_209-2/verbot-fur-fahrzeuge-mit-gefahrlicher-ladung-(art.-19)
Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher
Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die
gefährliche Güter transportieren und nach der
SDR (Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse)
gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es
zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die
diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt
sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach
Anhang SDR auf einer Zusatztafel mit dem
entsprechenden Buchstaben anzuzeigen. |

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12.
Verbotssignal: Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_211/verbot-fur-fahrzeuge-mit-wassergefahrdender-ladung-(art.-19)
Das «Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für
alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter oder
andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen
können, befördern (nach Anhang Abschnitt 1.9.6
SDR9). |

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13.
Verbbotssignal: Verbot für Tiere: Pferde,
Esel, Tragtiere, Viehtrieb, Schafherden,
Geissenherden, Kuhherden, Rinderherden,
Alpaufzug etc. (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_212/verbot-fur-tiere-(art.-19)
Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den
Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie
den Viehtrieb. |
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14.
Verbotssignal: Verbot für Motorwagen (Autos
bis 3,5 Tonnen) und Motorräder (Motos) (Art.
19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_213/verbot-fur-motorwagen-und-motorrader-(beispiel)-(art.-19)
In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden
Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts
drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B.
«Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13),
«Verbot für Motorwagen, Motorräder und
Motorfahrräder» (2.14).
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15.
Verbotssignal: Verbot für Motorwagen
(Autos+Lkw+Bus), Motorräder (Motos) und
Motorfahrräder (Töffli) (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_214/verbot-fur-motorwagen-motorrader-und-motor-fahrrader-(beispiel)-(art.-19)
In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden
Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts
drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B.
«Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13),
«Verbot für Motorwagen, Motorräder und
Motorfahrräder» (2.14). |
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16.
Verbotssignal: Verbot für Fussgänger /
Fussgänger verboten (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_215/verbot-fur-fussganger-(art.-19)
Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15)
untersagt den Fussgängern den Zugang. |
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17.
Verbotssignal: Verbot zum Skifahren /
Skifahren verboten (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_215-1/skifahren-verboten-(art.-19)
Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1)
untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art.
Die Signale sind am Ende der winterlichen
Verhältnisse zu entfernen. |
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18.
Verbotssignal: Verbot zum Schlitteln /
Schlitteln verboten (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_215-2/schlitteln-verboten-(art.-19)
Das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2)
untersagt das Fahren mit Schlitten jeglicher
Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen
Verhältnisse zu entfernen. |

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19. Verbot
für fahrzeugähnliche Geräte: Rollschuhe,
Roller Blades (Inline-Skates), Skateboard,
Trottinet (Art. 19)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_215-3/verbot-fur-fahrzeug-ahnliche-gerate-(art.-19)
Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche
Geräte» (2.15.3) untersagt das Fahren mit
Rollschuhen, Skateboards, Inline-Skates,
Trottinets usw. |

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20.
Verbotssignal: Maximales Höchstgewicht 5,5
Tonnen / Verbot von Fahrzeugen über 5,5
Tonnen (Art. 20)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_216/hochstgewicht-(art.-20)
Das Signal «Höchstgewicht» (2.16) schliesst
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren
Betriebsgewicht den angegebenen Wert
übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das
jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs
oder der Fahrzeugkombination samt Fahrer,
Mitfahrer und Ladung.
Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter
Zusatztafel zum Signal «Höchstgewicht» ein
höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen
Fahrzeuge der Kombination den im Signal
angegebenen Wert nicht übersteigen. |

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21.
Verbotssignal: Maximaler Achsendruck 2,4
Tonnen / Verbot von Achsendruck von über 2,4
Tonnen (Art. 20)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_217/achsdruck-(art.-20)
Das Signal «Achsdruck» (2.17) schliesst
Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die
angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die
weniger als einen Meter voneinander entfernt
sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert
nicht übersteigen. |
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22. Maximale
Breite / Höchstbreite (Art. 21)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_218/hochstbreite-(art.-21)
Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst
Fahrzeuge aus, die breiter sind als angegeben.
Die Ladung wird mitgerechnet.
Für die Benützung von Strassen mit einer
signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch
bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64
Absatz 2 VRV1. |
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23. Maximale
Höhe / Höchsthöhe (Art. 21)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_219/hochsthohe-(art.-21)
Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst
Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den
angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor
Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten
Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden
Bauwerken und dergleichen beim Hindernis
selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle
nicht gefahrlos passieren können. Bei der
letzten Umfahrungsmöglichkeit wird es als
Vorsignal aufgestellt (Art. 16 Abs. 3). Die
Behörde muss die Aufstellung des Signals weder
verfügen noch veröffentlichen. |
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24. Maximale
Länge / Höchstlänge (Art. 21)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_220/hochstlange-(art.-21)
Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus,
welche mit der Ladung die angegebene Länge
überschreiten. |
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25. Maximale
Geschwindigkeit / Höchstgeschwindigkeit
(Art. 22)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_230/hochstgeschwindigkeit-(art.-22)
Das Signal «Höchstgeschwindigkeit» nennt die
Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h),
welche die Fahrzeuge auch bei günstigen
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen
nicht überschreiten dürfen. Sie gilt bis zum
Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit»
(2.53), höchstens aber bis zum Ende der
nächsten Verzweigung.
Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr
eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung
auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit
stufenweise gesenkt. |
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26. Maximale
Geschwindigkeit 50 generell /
Höchstgeschwindigkeit 50 generell (Art. 22)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_230-1/hochstgeschwindigkeit-50-generell-(art.-22)
Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell»
(2.30.1) nennt die Geschwindigkeit in
Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge
auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen.
Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird
mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit
50 generell» (2.53.1) aufgehoben.
Der Beginn der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a
Abs. 1 Bst. a VRV2) wird mit dem Signal
«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1)
dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf
einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das
Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h wird mit dem Signal «Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1)
angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden
Strassenseiten mehr dicht bebaut ist. |
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46. Verbot zum Halten /
Halten verboten (Art. 30)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_249/halten-verboten-(art.-30)
Das Signal «Halten verboten» (2.49)
untersagt das freiwillige Halten. Steht
das Signal im Bereich des Fahrbahnrandes,
gilt es auch für das angrenzende Trottoir.
Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes
werden durch die «Anfangstafel» (5.05),
«Wiederholungstafel» (5.04) und
«Endetafel» (5.06) gekennzeichnet. Der
Geltungsbereich des Verbotes kann je nach
den örtlichen Verhältnissen auch durch die
«Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden.
Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot
werden mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom
Halteverbot» (5.10) angezeigt.
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47. Verbot zum Parkieren /
Parkieren verboten (Art. 30)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/16/slide/si_250/parkieren-verboten-(art.-30)
Das Signal «Parkieren verboten» (2.50)
untersagt das Parkieren von Fahrzeugen auf
der signalisierten Fahrbahnseite.
Parkieren ist das Abstellen von
Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und
Aussteigenlassen von Personen oder dem
Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV1),
dieses ist erlaubt. Anfang, Wiederholung
und Ende des Verbotes werden durch die
«Anfangstafel» (5.05),
«Wiederholungstafel» (5.04) und
«Endetafel» (5.06) bezeichnet. Der
Geltungsbereich des Verbotes kann je nach
den örtlichen Verhältnissen auch durch die
«Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden.
Zeitweilige Ausnahmen vom
Parkierungsverbot werden mit der
Zusatztafel «Ausnahmen vom
Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt (Art.
65 Abs. 2). |