Markierungen
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1. Die
durchgezogene Sicherheitslinie (Art. 73)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_601/sicherheitslinie-(art.-73)
Sie
darf von Fahrzeugen weder überfahren
noch überquert werden.
Sicherheitslinien dürfen
auch dann nicht überfahren werden,
-- wenn ein landwirtschaftliches Fahrzeug
fährt
-- wenn ein Fahrrad fährt
[-- wenn ein Rollstuhl fährt].
verkehrstheorie.ch 2021/22: Originale
Prüfungsfragen
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2. Die
durchgezogene, doppelte Sicherheitslinie
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_602/doppelte-sicherheitslinie
Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei
Fahrstreifen oder wenn besondere
Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit
zwei Fahrstreifen erfordern, können zur
Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte
Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.
Sie dürfen von Fahrzeugen weder überfahren
noch überquert werden.
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3. Die
gestrichelte Leitlinie in der
Fahrbahnmitte oder bei Fahrstreifen (Art.
73)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_603/leitlinie-(art.-73)
Leitlinien [gestrichelt] (weiss,
unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die
Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sie
dürfen mit der gebotenen Vorsicht überfahren
werden. |
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4. Die
Doppellinie (Art.73): Sicherheitslinie +
Leitlinie (Art. 73)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_604/doppellinie-(art.-73)
Doppellinien (Sicherheitslinie neben
Leitlinie; 6.04) werden namentlich da
angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine
Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung
erfordern. Doppellinien dürfen von
Fahrzeugen, die sich auf der Seite der
Sicherheitslinie befinden, weder überfahren
noch überquert werden. Ist die Leitlinie
näher, darf die Doppellinie mit der nötigen
Vorsicht überfahren werden. |

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5. Die
Vorwarnlinie (Art.73): kurz gestrichelte
Leitlinie vor einer Sicherheitslinie
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_605/vorwarnlinie-(art.-73)
Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05)
dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien
und Doppellinien. Ausserorts müssen sie,
innerorts können sie angebracht werden.
Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der
gebotenen Vorsicht überfahren und überquert
werden. Nicht mehr überholen. |

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6.
Einspurpfeile (Art.74)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_606/einspurpfeile-(art.-74)
Fahrstreifen für Linksabbieger,
Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden
durch weisse Einspurpfeile (6.06)
gekennzeichnet, die in die entsprechenden
Richtung weisen. Der Fahrer darf
Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem
Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile
befahren. Das Wechseln des Fahrstreifens ist
nur gestattet, wenn dadurch der übrige
Verkehr nicht gefährdet wird; es muss durch
den Blinker rechtzeitig angezeigt werden.
Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an
die Fahrer von Bussen im öffentlichen
Linienverkehr und erlauben ihnen, in
Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
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7.
Abweispfeile (Art.74) an einem Spurende:
Blinker und kein Überholen mehr
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_607/abweispfeile-(art.-74)
Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet;
6.07) künden an, dass der Fahrstreifen in
der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
Blinker stellen. Sobald die Abweispfeile in
Sicht kommen, darf man keine Überholmanöver
mehr beginnen.
Abweispfeile sind auch am Ende von
Autobahneinfahrten angebracht.
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8.
Bus-Streifen mit gestrichelter, gelber
Linie (Art. 74)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_608/bus-streifen-(art.-74)
Bus-Streifen, die durch ununterbrochene
oder unterbrochene gelbe
Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS»
gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von
Bussen im öffentlichen Linienverkehr und
gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt
werden; vorbehalten bleiben markierte oder
signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge
dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie
jedoch nötigenfalls (zum Beispiel zum
Abbiegen) überqueren, wenn sie durch gelbe
unterbrochene Linien abgegrenzt sind. |

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9.
Radstreifen mit gestrichelter, gelber
Leitlinie (Art.74)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_609/radstreifen-(art.-74)
Radstreifen werden durch eine unterbrochene
[gestrichelte] oder ununterbrochene
[durchgezogene] gelbe Linie abgegrenzt
(6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder
überfahren noch überquert werden. Auf dem
mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten
Radstreifen dagegen dürfen andere Fahrzeuge
fahren, sofern sie die Radfahrer nicht
behindern.
Das Parkieren auf Radstreifen und auf der
Strasse daneben ist verboten; gestattet ist
das Anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen
und für den Güterumschlag.
Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen
nur markiert werden, wenn die einmündenden
Fahrzeuge nicht Vortritt haben.
Für die Benützung der Radstreifen gilt im
übrigen Artikel 40 VRV.
Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen,
die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33),
wird eine gelbe unterbrochene oder
ununterbrochene Linie verwendet.
Ununterbrochene Linien dürfen Radfahrer
weder überfahren noch überqueren.
Auf Radwegen und Radstreifen können das
Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs-
oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt
werden. |

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10+11.
Haltelinie: bei Stopp, bei Ampeln, bei
Bahnübergängen, bei Fahrstreifen mit
Abbiegung etc.
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_610/haltelinie
Die [durchgezogene] Haltelinie (weiss, ununterbrochen,
quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo
Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01),
bei Lichtsignalen, Bahnübergängen,
Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr
(Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen. Der
vorderste Teil des Fahrzeugs darf die
Haltelinie nicht überragen.
11+12. Haltelinie mit Stopp
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_611/stop
Beim
Signal «Stop» wird, ausser auf Strassen
ohne Hartbelag, die Haltelinie
angebracht und das Wort «Stop» auf der
Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die
Haltelinie wird durch eine
[durchgehende] ununterbrochene
Längslinie (6.12) ergänzt; bei
Einbahnstrassen kann sie fehlen.
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13.
Wartelinie mit Dreiecken: Kein Vortritt
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_613/wartelinie
Die Wartelinie (mit weissen Dreiecken quer
zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die
Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» (3.02)
gegebenenfalls halten müssen, um den
Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Die
Wartelinie wird, ausser bei Einbahnstrassen,
durch eine [durchgezogene] ununterbrochene
Längslinie [Sicherheitslinie] ergänzt. Der
vorderste Teil des Fahrzeuges darf die
Wartelinie nicht überragen.
14. Vorankündigung der Wartelinie
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_614/vorankundigung-der-wartelinie-(art.-75)
Auf Hauptstrassen und wichtigen
Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein
auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf
der Spitze stehendes Dreieck angekündigt
werden (6.14).
Ergänzung:
Die Ankündigung kommt ebenfalls durch die
kurz gestrichelte Vorwarnlinie.
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15.
Randlinie: Durchgezogene Sicherheitslinie
am Fahrbahnrand
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_615/randlinie
Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15)
zeigen den Rand der Fahrbahn an. |

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16.
Führungslinie (Art. 76) gestrichelt in der
Fahrbahnmitte (=Leitlinie)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_616/fuhrungslinie-(art.-76)
Führungslinien ([Leitlinie in der
Fahrbahnmitte], weiss, unterbrochen; 6.16)
dienen der optischen Führung des Verkehrs
wie folgt:
a. sie grenzen bei breiten Einmündungen im
Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art.
75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b. sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse,
die in einer Verzweigung die Richtung ändert
(6.16.2). Einmündende Strassen werden mit
der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es
zweckmässig erscheint, kann auch der
entsprechende Teil der Führungslinie durch
die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden
(z. B. 6.16.3);
c. sie grenzen die Fahrbahn von
Nebenverkehrsflächen ab, die mit der
Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1
Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV1), z.B.
Ausfahrten oder Vorplätze.
Führungslinien dürfen nicht angebracht
werden bei Verzweigungen, bei denen der
gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2
SVG) gilt. |

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17.
Führungslinie im Anschluss an Wartelinie
(Art. 76)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_616-1/fuhrungslinie-im-anschluss-an-wartelinie-(art.-76)
Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16)
dienen der optischen Führung des Verkehrs
wie folgt:
Sie grenzen bei breiten Einmündungen im
Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art.
75) die Fahrbahnen ab (6.16.1). |

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18.
Führungslinie bei Richtungsänderung der
Hauptstrasse 01
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_616-2/fuhrungslinie-bei-richtungsanderung-der-hauptstrasse-(art.-76)
Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16)
dienen der optischen Führung des Verkehrs
wie folgt: Sie zeigen den Verlauf der
Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die
Richtung ändert (6.16.2). Einmündende
Strassen werden mit der Halte- oder
Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig
erscheint, kann auch der entsprechende Teil
der Führungslinie durch die Halte- oder
Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3). |

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19. Führungslinie
bei Richtungsänderung der Hauptstrasse
02
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_616-3/fuhrungslinie-bei-richtungsanderung-der-hauptstrasse-(art.-76)
Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16)
dienen der optischen Führung des Verkehrs
wie folgt: Sie zeigen den Verlauf der
Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die
Richtung ändert (6.16.2). Einmündende
Strassen werden mit der Halte- oder
Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig
erscheint, kann auch der entsprechende Teil
der Führungslinie durch die Halte- oder
Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3).
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20.
Fussgängerstreifen
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_617/fussgangerstreifen
Fussgängerstreifen sind
durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung
allenfalls weisser, Balken parallel zum
Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.
Vor Fussgängerstreifen muss der
Fahrzeugführer jedem Fussgänger den
Vortritt gewähren, der sich bereits auf
dem Streifen befindet oder davor wartet
und sichtlich die Fahrbahn überqueren will
[Zeichengebung]. Er muss die
Geschwindigkeit rechtzeitig drosseln und
nötigenfalls vor dem Streifen anhalten.
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21. Halteverbotslinie
(Art.77)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_618/halteverbotslinie-(art.-77)
Vor Fussgängerstreifen
wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m
lange Halteverbotslinie (gelb,
ununterbrochen; 6.18) im Abstand von
50–100 cm parallel zum rechten
Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das
freiwillige Halten auf der Fahrbahn und
dem angrenzenden Trottoir. In
Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie
am rechten und linken Fahrbahnrand
angebracht. Sie wird weggelassen im
Bereich von Verzweigungsflächen
[Kreuzungen], bei Radstreifen sowie bei
Park- und Haltebuchten vor einem
Fussgängerstreifen.
Ergänzung:
1. Die Halteverbotslinie
(Sperrstreifen) vor dem
Fussgängerstreifen ist 10m lang, wo
wegen der Wahrung der
Sichtverhältnisse jedes Halten,
Parkieren oder Güterumschlag verboten
ist.
2. Auf dem Land mit Fussgängerstreifen
ohne Sperrlinie bei wenig Verkehr
beträgt die minimale Distanz 5m.
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22.
Längsstreifen für Fussgänger (Art. 77) mit
Haltemöglichkeit, aber Parkverbot
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_619/langsstreifen-fur-fussganger-(art.-77)
Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3
VRV) werden auf der Fahrbahn durch gelbe
ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch
Schrägbalken gekennzeichnet (6.19). Sie
dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden,
wenn die Fussgänger nicht behindert werden;
parkieren ist untersagt. |

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23. Weisse
Sperrflächen für Autos
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_620/sperrflachen-(art.-78)
Sperrflächen (weiss schraffiert und
umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung
und der Kanalisierung des Verkehrs; sie
dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. |

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24.
Zickzacklinie (Art.79): Kurzes Halten geht
- Parkieren+Güterumschlag NEIN
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_621/zickzacklinie-(art.-79)
Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen
Haltestellen des öffentlichen
Linienverkehrs; sie dürfen überfahren
werden. Das Halten zum Ein- und
Aussteigenlassen von Personen ist gestattet,
sofern die öffentlichen Verkehrsmittel nicht
behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV).
Güterumschlag und Parkieren sind verboten. |

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25.
Parkverbotslinie (Haltelinie) mit
Sperrkreuzen: Kurzes Halten und
Güterumschlag erlaubt
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_622/parkverbotslinie-(art.-79)
Am Fahrbahnrand angebrachte
Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch
Kreuze; 6.22) verbieten das Parkieren (Art.
30 Abs. 1 zweiter Satz) an der markierten
Stelle. Halten zum Ein- und Aussteigenlassen
von Mitfahrenden und für Güterumschlag ist
erlaubt.
Ergänzung: An Sonntagen kann es
sein, dass man dort parkieren darf, wenn
kein Güterverkehr stattfindet und nur
wenig Verkehr herrscht.
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26. Parkverbotsfeld: Kurzes
Halten und Güterumschlag erlaubt
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_623/parkverbotsfeld-(art.-79)
Am Fahrbahnrand
angebrachte Parkverbotsfelder (gelb mit
Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das
Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz) an
der markierten Stelle. Ein- und
Aussteigenlassen von Personen und
Güterumschlag sind zulässig. Trägt das
Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B.
«Taxi» oder Kontrollschildnummer) darf das
Abstellen der berechtigten Fahrzeuge nicht
behindert werden.
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27.
Halteverbotslinie (Sperrlinie)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_625/halteverbotslinie-(art.-79)
Am Fahrbahnrand angebrachte
Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen;
6.25) verbieten das freiwillige Halten an
der markierten Stelle.
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28.
Ausgeweiteter Radstreifen (Stoppsack für
Velofahrer)
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_626/ausgeweiteter-radstreifen-(art.-74)
Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind
Radstreifen mit einem dazugehörenden
Aufstellbereich, welche in besonderen Fällen
vor Lichtsignalen angebracht werden können.
In diesem, mit dem Symbol eines Fahrrades
gekennzeichneten Bereich, ist es Radfahrern
bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander
aufzustellen und anschliessend bei grünem
Licht die Verzweigung zu befahren (in
Abweichung von den Artikeln 42 Absatz 3 und
43 Absatz 1 VRV) . Die andern Fahrzeuglenker
müssen bei Rot vor der ersten Haltelinie
halten.
Das UVEK umschreibt die Einzelheiten in
Weisungen.
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29.
Leitpfosten rechts (Art.82) mit einem
langen Streifen
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_630/leitpfosten-rechts-(art.-82)
Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit
Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der
Leitpfosten auf der rechten Spur einen
weissen, rechteckigen, senkrechten
Reflexstreifen (6.30). |

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30.
Leitpfosten links (Art.82) mit 2 Bullaugen
https://auto.itheorie.ch/de/autotheory/20/slide/si_631/leitpfosten-links-(art.-82)
Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit
Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der
Leitpfosten auf der linken Spur zwei
runde, weisse Rückstrahler,
die übereinander angeordnet sind (6.31).
Auf richtungsgetrennten Strassen und
Strassen ohne Gegenverkehr
[Einbahnstrassen] trägt der Leitpfosten
auf der linken Fahrbahnseite einen
weissen, senkrechten Rückstrahler.
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