https://www.nau.ch/news/schweiz/esel-auf-hof-in-hinwil-durfen-keine-glocken-mehr-tragen-67170278
Die klagende Anwohnerin wohnt rund 200 Meter vom
betroffenen Landwirtschaftsbetrieb entfernt. Die
Weiden reichen teilweise bis auf rund 50 Meter an ihr
Wohnhaus heran. Sie störte sich am Glockengeläut von
Kühen und Eseln.
Die Anwohnerin und der Landwirt hatten
zwischenzeitlich eine Vereinbarung geschlossen, mit
der das Glockentragen der Tiere in der Nähe ihrer
Liegenschaft eingeschränkt wurde. Ob aktuell eine
verbindliche Vereinbarung bestehe, sei eine
zivilrechtliche Frage und für das Verfahren nicht
relevant, geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten
Urteil hervor.
Kleine Glocken für Kühe
Schliesslich reichte die Anwohnerin eine offizielle
Lärmklage ein, die von der Gemeinde Hinwil abgewiesen
wurde. Das Baurekursgericht hiess ihren Rekurs
teilweise gut und beschränkte das Glockentragen bei
den Kühen auf kleine Glocken, wie sie bei Ziegen oder
Schafen verwendet werden. Die Anwohnerin zog den Fall
ans Verwaltungsgericht weiter.
Dieses bestätigte die Einschränkung bei den Kühen. Die
Immissionsgrenzwerte würden durch das Glockengeläut
nicht überschritten, hielt das Gericht fest. Ein
vollständiges Verbot von Kuhglocken sei deshalb nicht
gerechtfertigt. Kühe dürfen jedoch nur kleine Glocken
mit hellem Klang tragen. Jungtiere und Kälber dürfen
gar keine Glocken tragen.
Für das Tragen von Glocken bei Kühen sprechen laut
Gericht insbesondere die Tradition, das Auffinden
entlaufener Tiere sowie die Alarmierung bei Unruhe in
der Herde.
Keine Glocken für Esel
Anders beurteilt das Gericht die Esel. Bei ihnen wiege
das Interesse am Glockentragen weniger schwer als bei
Kühen. Das Risiko, dass sie ausbrechen, sei geringer.
Auch das Traditionsargument greife bei ihnen nicht.
Hinzu komme, dass Esel ein «bekanntermassen sehr
empfindliches Gehör» hätten.
Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sei ihnen das
Glockentragen daher untersagt. Für die Ortung der Esel
seien GPS-Sender «wirtschaftlich tragbare sowie
technisch und betrieblich problemlos mögliche
Alternativen», hält das Gericht fest.
Es betont zudem, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe
besteht. Geräusche, die zum eigentlichen Zweck einer
Tätigkeit gehören, etwa Kuh- oder Kirchenglocken,
sollen nicht vollständig untersagt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans
Bundesgericht weitergezogen werden.